ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.   Überzeit und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entstehen, werden gemäss dem jeweils gültigen Nebengebührentarif des Transportgewerbeverbandes verrechnet. Arbeitszeit: 7.00-17.00 Uhr werktags.
2.    Die Mulden sind Eigentum der sofort-entsorgen.ch und dürfen nicht durch Fremdfirmen verschoben werden.
3.    Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:
3.1 Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
3.2   Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbaren Nähe entstehen.
3.3   Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
4.    Die freie Zufahrt zum Muldenplatz beim Stellen der Mulde muss durch den Besteller gewährleistet sein. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller verrechnet.
5.    Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie:
5.1   Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen. Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und, wo nötig, eine Hilfsperson zu stellen.
5.2   Der Besteller ist dafür verantwortliche, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlagen) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.
5.3   Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert fünf Arbeitstagen schriftlich zu melden.
6.    Das Signalisieren und Beleuchten der Mulden ist Sache des Bestellers; ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichen Grund soweit dies nötig ist.
7.    Das Überfüllen oder Überladen der Mulde ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser.
8.    Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten, wie eventueller Wiederauflade und Zufuhr in eine dafür bestimmte Verwertungsanlage.
9.    Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (S) und (ak) gemäss VeVa (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen): (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer) Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette.
  • Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material.
  • Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.
  • Fleischabfälle, Kadaver usw.
10.  Eigentumsübertragung / Übernahmebedingungen / Haftung
Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe, kurz „Materialien“ genannt, die uns zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung geliefert werden, gehen mit der Übergabe in unser Eigentum über. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist und gegen die VeVa verstösst, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen. Der Kunde hat uns über die genaue Zusammensetzung und Beschaffenheit des zu übernehmenden Materials umfassend zu unterrichten und für die richtige Deklaration einzustehen. Sind zur Prüfung des Materials besondere Aufwendungen notwendig oder sind zur Trennung von schädlichen oder gefährlichen Materialen besondere Massnahmen notwendig oder Dritte beizuziehen, so hat der Kunde für sämtliche uns dabei entstandenen Kosten einzustehen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bestehen nur, wenn dem Recyclingcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Selbst in diesem Fall ist die Haftung des Recycling-centers der sofort-entsorgen.ch in der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der jeweiligen Lieferung begrenzt. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist in jedem Fall ausgeschlossen.
11.  Veränderungen der Treibstoffpreise können gemäss ASTAG-GU-Tarif weiterbelastet werden.
12.  Zahlungskonditionen: alle Preise in CHF exkl. 7.7% MwSt., 30 Tage netto, Preisänderungen vorbehalten, Verzugszins 6%. Zur Vereinfachung des Inkassos sowie bei Neu- und Privatkunden behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag beim Stellen oder Abholen der Mulde bar einzuziehen.
13.  Gerichtsstandvereinbarung: Für allfällige Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist der Richter in Rütihof zuständig. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.
14.  Die Kalkulation der vorliegenden Transportpreise basiert auf dem Treibstoffpreis, jeweils vom Stand Januar des laufenden Jahres. Preisschwankungen ab 5% (+) und mehr werden in der Preiskalkulation laufend berücksichtigt, beziehungsweise aufgerechnet.
15.  Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Stand April 2017